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Anlage 3 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Anlage 3

ANLAGE III

Vorschriften über Schiedsgerichte und Vergleichskommissionen

Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen aller Mitglieder, die Parteien einer nicht nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a beigelegten Streitigkeit sind, welche nach Buchstabe b Ziffer i B jenes Absatzes einem Schiedsgericht oder nach Ziffer ii einer Vergleichskommission unterbreitet wurde, gelten für das Verfahren und die Tätigkeit dieser Schiedsgerichte und Kommissionen folgende Vorschriften:

(1) Eröffnung des Verfahrens:

Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rat die Prüfung einer ihm nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a unterbreiteten Streitigkeit abgeschlossen hat, oder, wenn er diese Prüfung nicht abgeschlossen hat, innerhalb von achtzehn Monaten nach Unterbreitung der Streitigkeit können alle Streitparteien dem Generaldirektor innerhalb von einundzwanzig Monaten nach der Unterbreitung notifizieren, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten wünschen, oder kann jede dieser Parteien dem Generaldirektor notifizieren, daß sie die Streitigkeit einer Vergleichskommission zu unterbreiten wünscht. Haben die Parteien eine andere Art der Beilegung vereinbart, so kann die Notifikation innerhalb von drei Monaten nach Abschluß dieses besonderen Verfahrens erfolgen.

(2) Errichtung des Gerichts oder der Kommission:

  1. a) Die Streitparteien ernennen einstimmig drei Schiedsrichter beziehungsweise drei Mitglieder der Vergleichskommission und bestimmen einen beziehungsweise eines von ihnen zum Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission.
  2. b) Sind innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 1 erwähnten Notifikation eines oder mehrere Mitglieder des Gerichts oder der Kommission nicht auf diese Weise ernannt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Antrag einer der Parteien innerhalb von drei Monaten nach diesem Antrag die fehlenden Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden.
  3. c) Wird ein Sitz im Gericht oder in der Kommission frei, so wird er innerhalb eines Monats nach Buchstabe a oder später nach Buchstabe b neu besetzt.

(3) Verfahren und Tätigkeit:

  1. a) Das Gericht oder die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Entscheidungen in Verfahrens- oder Sachfragen können von der Mehrheit der Mitglieder gefaßt werden.
  2. b) Die Vergütung der Mitglieder des Gerichts oder der Kommission richtet sich nach der Finanzordnung der Organisation. Der Generaldirektor stellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gerichts oder der Kommission die erforderlichen Sekretariatsdienste zur Verfügung. Alle Ausgaben des Gerichts oder der Kommission und ihrer Mitglieder, nicht aber der Streitparteien, werden von der Organisation getragen.

(4) Schiedssprüche und Berichte:

  1. a) Das Schiedsgericht schließt sein Verfahren durch einen Schiedsspruch ab, der für alle Parteien verbindlich ist.
  2. b) Die Vergleichskommission schließt ihr Verfahren durch einen an alle Streitparteien gerichteten Bericht ab; er enthält Empfehlungen, welche die Parteien ernstlich zu berücksichtigen haben.

Schlagworte

Verfahrensfrage

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074198

alte Dokumentnummer

N5198513729L

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