Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
- (1) a)Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat zur Entscheidung unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.
- b)Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitigkeit entweder,
- i) wenn die Parteien dem zustimmen,
- A. dem Internationalen Gerichtshof oder
- B. einem Schiedsgericht oder
- ii) anderenfalls einer Vergleichskommission
- unterbreiten.
- Die Vorschriften über das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Vergleichskommission sind in Anlage III niedergelegt.
(2) Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074188
alte Dokumentnummer
N5198513719L
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