Artikel 23
Änderungen
(1) Nach der zweiten ordentlichen Tagung der Konferenz kann ein Mitglied jederzeit Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend übermittelt und von der Konferenz frühestens nach Ablauf von neunzig Tagen nach der Übermittlung geprüft.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
- a) wenn sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird,
- b) wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
- c) wenn zwei Drittel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
(3) Eine Änderung betreffend Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23 oder betreffend Anlage II tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
- a) wenn sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird,
- b) wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
- c) wenn drei Viertel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074189
alte Dokumentnummer
N5198513720L
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