Anlage 2
ANLAGE II
Der ordentliche Haushalt
A. (1) Zu den Verwaltungs-, Forschungs- und sonstigen ordentlichen Ausgaben der Organisation zählen Ausgaben
- a) für interregionale und regionale Berater;
- b) für kurzfristige Beratertätigkeit durch Bedienstete der Organisation;
- c) für Tagungen einschließlich Fachtagungen, die in dem aus dem ordentlichen Haushalt der Organisation finanzierten Arbeitsprogramm vorgesehen sind;
- d) für die Programmdurchführung, die aus Vorhaben der technischen Hilfe erwachsen, soweit diese Ausgaben der Organisation nicht von der die Vorhaben finanzierenden Stelle getragen werden.
(2) Haushaltswirksame Vorschläge, die den vorstehenden Bestimmungen entsprechen, werden durchgeführt, nachdem sie gemäß Artikel 14 vom Programm- und Haushaltsausschuß geprüft, vom Rat angenommen und von der Konferenz genehmigt worden sind.
B. Um das Arbeitsprogramm der Organisation auf dem Gebiet der industriellen Entwicklung wirksamer zu gestalten, werden aus dem ordentlichen Haushalt in Höhe von 6 vH seines Gesamtvolumens auch andere Tätigkeiten finanziert, die bisher aus Titel 15 des ordentlichen Haushalts der Vereinten Nationen finanziert wurden. Diese Tätigkeiten sollen den Beitrag der Organisation zum Entwicklungssystem der Vereinten Nationen stärken, wobei die Bedeutung zu berücksichtigen ist, die der Anwendung des länderbezogenen Planungsverfahrens des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen, das der Zustimmung der beteiligten Länder unterliegt, als Rahmen für diese Tätigkeiten zukommt.
Schlagworte
Verwaltungsausgabe, Forschungsausgabe, Programmausschuß
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Gesetzesnummer
10006788
Dokumentnummer
NOR12074197
alte Dokumentnummer
N5198513728L
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