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Artikel 8 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 8

Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, daß sie andere Abkommen über Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigt oder bestehende internationale Verpflichtungen der beiden Vertragschließenden Teile aufhebt.

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