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Artikel 9 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 9

Artikel 9

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit die gesamte oder teilweise Revision dieses Abkommens beantragen. Die auf Grund beiderseitiger Zustimmung abgeänderten oder ergänzten Abschnitte treten nach Genehmigung durch die Vertragschließenden Teile gemäß Artikel 10 in Kraft.

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