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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Nigeria über wirtschaftliche, industrielle, technische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 10

1. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung stattfindet und gilt danach für die Dauer von fünf Jahren.

2. Dieses Abkommen wird automatisch für weitere Zeiträume von jeweils einem Jahr verlängert, wenn nicht einer der beiden Vertragschließenden Teile 90 Tage vor Ablauf jedes Zeitraumes von einem Jahr dem anderen Teil seine Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu beenden.

3. Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gelten seine Bestimmungen sowie die Bestimmungen damit zusammenhängender gesonderter Protokolle, Abmachungen, Verträge oder Vereinbarungen für Verpflichtungen bzw. Projekte weiter, die auf Grund dieses Abkommens eingegangen bzw. In Angriff genommen worden sind.

Geschehen zu Lagos am 9. Februar 1982 in zwei Urschriften, in deutscher und in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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