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§ 9 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Ausschluß der Haftung

§ 9.

(1) Es ist vorzusehen, daß die Haftung aus den Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9 und 10 insbesondere in folgenden Fällen auszuschließen ist:

  1. 1. wenn Schäden eingetreten sind, die der Garantienehmer oder seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben;
  2. 2. wenn der Garantienehmer eine Bestimmung des Garantievertrages vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt;
  3. 3. wenn der Garantienehmer gesetzliche Bestimmungen des In- oder Auslandes verletzt, es sei denn er beweist, daß die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des ausländischen Vertragspartners mit jener Rechtsverletzung in keinem ursächlichen Zusammenhang steht;
  4. 4. wenn dem Garantienehmer zur Zeit der Antragstellung auf Übernahme der Garantie bereits bekannt war, daß
  1. a) die vertragliche Erfüllung durch den ausländischen Vertragspartner unmöglich ist,
  2. b) aus einer anderen vertraglichen Vereinbarung des Garantienehmers mit dem ausländischen Vertragspartner durch letzteren im Verlaufe der letzten zwei Jahre vor Antragstellung eine Vertragsverletzung erfolgt ist,
  3. c) der ausländische Vertragspartner zahlungsunfähig ist, insbesondere über das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, oder
  4. d) gegen das Vermögen des ausländischen Vertragspartners ein Zwangsvollstreckungsverfahren gerichtlich eröffnet wurde;
  1. 5. wenn der Garantienehmer im Antrag auf Erteilung einer Garantie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat;
  2. 6. wenn Schäden eingetreten sind, für die vom Garantienehmer handelsüblicherweise bei Versicherungsunternehmungen mit Sitz im Inland ausgenommen die Versicherung des Zahlungsausfalles Versicherungen eingegangen werden können;
  3. 7. wenn bei Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 bei Eintritt eines wirtschaftlichen Tatbestandes die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 nicht eingehalten wurden.

(2) Es ist vorzusehen, daß der Garantienehmer die bereits empfangenen Beträge samt Zinsen zurückzuzahlen hat, wenn sich der Haftungsausschluß auf Umstände gründet, die erst nach Anerkennung des Haftungsfalles eingetreten oder hervorgekommen sind. In diesem Fall beginnt der Zinsenlauf mit Erhalt der Zahlung durch den Garantienehmer; der Zinssatz liegt drei Prozentpunkte über dem jeweiligen variablen Zinssatz des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft.

Schlagworte

Inland

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12091224

alte Dokumentnummer

N5199913315U

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