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§ 10 Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Fälligkeit des Garantiebetrages

§ 10.

Die Fälligkeit des dem Garantienehmer für Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 7 und 9 im Haftungsfall zustehenden Betrages ist mit Anerkennung des Haftungsfalles, keinesfalls jedoch vor vertraglicher Fälligkeit der garantierten Forderungen vorzusehen; ein zwischen dem Garantienehmer und dem ausländischen Vertragspartner vereinbarter Terminverlust kann dem Bund gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10006678

Dokumentnummer

NOR12090594

alte Dokumentnummer

N5199852590L

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