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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1980

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden die Errichtung von Zweigstellen der offiziellen österreichischen und ungarischen touristischen Werbeorganisationen, die keine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ausüben, sondern für den Reiseverkehr in den jeweils anderen Staat werben, erleichtern und unterstützen. Sie sichern einander Gleichheit der Bedingungen für deren Errichtung und Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Anstellung qualifizierter eigener Staatsbürger, zu.

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