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Artikel 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.1980

Artikel 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr anfallen, erfolgen nach den Bestimmungen des zwischen Österreich und Ungarn jeweils in Kraft stehenden Zahlungsabkommens.

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