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ARTIKEL 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten im Interesse der touristischen Entwicklung entsprechende Maßnahmen zur Förderung, Erweiterung, Verbesserung und Koordinierung der gegenseitigen Verbindungen auf allen Verkehrsgebieten ergreifen und in diesem Sinne auch Kooperationsverträge zwischen Transport-, aber auch Reisebürounternehmungen beider Staaten fördern und unterstützen.

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