ARTIKEL 5
Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.
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