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ARTIKEL 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 5

Die Vertragsparteien werden im Interesse der weiteren Entwicklung des beiderseitigen Fremdenverkehrs die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der fremdenverkehrsbezogenen Raumplanung sowie des Umwelt- und des Naturschutzes im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterhin verstärken und zu diesem Zweck unter anderem die Einrichtung von alpinen Naturparks im Grenzgebiet in Erwägung ziehen.

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