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ARTIKEL 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 1

Die Vertragsparteien werden der Entwicklung und der Erweiterung ihrer gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs besondere Aufmerksamkeit widmen und sich um deren Förderung bemühen. Zu diesem Zwecke werden sie eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen österreichischen und italienischen Institutionen, Organisationen und Unternehmungen des Fremdenverkehrs im gesamtstaatlichen wie im regionalen Bereich fördern.

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