vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 2 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1979

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien werden Gruppen- und Einzelreisen von Touristen aus ihrem Staatsgebiet in das Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates unterstützen, auch wenn diese aus dritten Staaten kommen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte