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ARTIKEL 10 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 10

Zahlungen, die im Zusammenhang mit dem Touristenverkehr zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen stehen, erfolgen gemäß der zwischen den beiden Staaten jeweils geltenden Vereinbarung über den Zahlungsverkehr in frei konvertierbarer Währung.

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