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ARTIKEL 11 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1976

ARTIKEL 11

Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt sechs Monate nach Einlangen der schriftlichen, auf diplomatischem Wege erfolgten Kündigung durch eine der Vertragsparteien außer Kraft.

Dieses Abkommen tritt am 60. Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Volksrepublik Polen der Österreichischen Bundesregierung mitteilt, daß das Abkommen nach polnischem Recht angenommen worden ist.

Geschehen in Wien am 29. April 1976 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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