EXEKUTIVRAT
Artikel 14
(1) Der Rat setzt sich aus Vollmitgliedern zusammen, die von der Versammlung so gewählt werden, daß auf fünf Vollmitglieder ein Ratsmitglied kommt; die Wahl vollzieht sich nach Maßgabe der von der Versammlung beschlossenen Geschäftsordnung; dabei ist auf eine angemessene und gerechte geographische Verteilung der Sitze zu achten.
(2) Ein von den assoziierten Mitgliedern der Organisation bestimmtes assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) Ein Vertreter des Ausschusses der affiliierten Mitglieder kann an den Arbeiten des Rates ohne Stimmrecht teilnehmen.
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