Artikel 13
(1) Die Versammlung wählt zu Beginn jeder Tagung ihren Präsidenten und die Vizepräsidenten.
(2) Der Präsident leitet die Versammlung und nimmt die ihm obliegenden Pflichten wahr.
(3) Der Präsident ist der Versammlung während der Tagung verantwortlich.
(4) Der Präsident vertritt die Organisation für die Dauer seiner Amtszeit in allen erforderlichen Fällen.
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