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Artikel 7 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 7

Die zuständigen Stellen der beiden Vertragsparteien werden die Abwicklung von Transit- und ähnlichen Geschäften fördern und unterstützen sowie Ansuchen um Bewilligung von Veredlungsgeschäften wohlwollend prüfen.

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