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Artikel 6 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1974

Artikel 6

Jede Vertragspartei gestattet nach Maßgabe ihrer geltenden Rechtsvorschriften die vorübergehende Ein- oder Ausfuhr von Waren zu den nachfolgend angeführten Zwecken ohne Entrichtung von Zöllen und anderen Eingangsabgaben mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr:

  1. a) Waren zur Verwendung als Muster;
  2. b) Waren, die zur Erprobung oder zu Versuchszwecken bestimmt sind;
  3. c) Waren, die auf Ausstellungen, Messen oder Wettbewerben ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  4. d) Werkzeuge und Geräte, die von im anderen Vertragsstaat wohnhaften Personen zur Ausübung ihres Berufes, insbesondere für Montagezwecke, eingebracht oder verwendet werden;
  5. e) mit einer Ladung eingehende Behälter, Umschließungen sowie Schutz- und Lademittel, die wieder rückgebracht werden;
  6. f) Waren, die zur Be- oder Verarbeitung im Rahmen der Lohnveredlung bestimmt sind;
  7. g) Waren zu anderen Zwecken, soweit die Möglichkeit hiefür in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien vorgesehen ist.

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