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ARTIKEL 5 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 5

Die Vertragsstaaten werden die Werbung, den Informationsaustausch sowie den Austausch und den Vertrieb von Druckschriften auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen. Sie beziehen sich auf die in der Präambel dieses Abkommens angeführte Konferenz der Vereinten Nationen vom 4. Juni 1954 und sichern sich gegenseitig jene Behandlung zu, die dort vereinbart ist.

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