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ARTIKEL 4 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 4

Die Vertragsstaaten werden die Zusammenarbeit zwischen den Reisebüros und den Transportunternehmen ihrer Staaten sowie das Zustandekommen von Kooperationsverträgen zwischen solchen Unternehmen fördern.

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