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ARTIKEL 3 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1972

ARTIKEL 3

Es wird festgestellt, daß die Vertragsstaaten bereits am 21. April 1967 ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für ihre Staatsangehörigen abgeschlossen haben. Darüber hinaus werden sie bestrebt sein, alle Formalitäten im Zusammenhang mit Reisen österreichischer Staatsbürger nach Bulgarien und bulgarischer Staatsbürger nach Österreich zu erleichtern und zu vereinfachen sowie alle sonstigen Hindernisse, welche dem gegenseitigen Reiseverkehr ihrer Staatsangehörigen im Wege stehen, zu beseitigen. Dies gilt auch für Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten, die auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

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