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Artikel III Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1971

Artikel III

Der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragschließenden Teilen wird nach Maßgabe der in Kraft stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in frei konvertierbaren Währungen abgewickelt.

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