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Artikel IV Handelsabkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1971

Artikel IV

  1. 1. Eine aus Vertretern der beiden Vertragschließenden Teile gebildete Gemischte Kommission wird die Durchführung des vorliegenden Abkommens überwachen. Diese Kommission wird die Aufgabe haben, geeignete Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragschließenden Teilen sowie zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten im gegenseitigen Handels- und Zahlungsverkehr zu erstatten.

    Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch eines der beiden Vertragschließenden Teile innerhalb einer Frist von 90 Tagen zusammentreten.

  1. 2. Die Tagungen der Gemischten Kommission werden abwechselnd in Österreich und in der Republik Korea stattfinden.

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