Artikel V
Das vorliegende Abkommen tritt 60 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und bleibt solange in Geltung, als es nicht von einem der Vertragschließenden Teile unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt wird.
Zu Urkund dessen, haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigt wurden, dieses Abkommen unterfertigt und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 1. September 1971, in englischer Sprache.
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