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§ 7 PSK-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT II

Organisation Das Österreichische Postsparkassenamt

§ 7

(1) Die Bundesbediensteten (Bundesbeamte und Vertragsbedienstete des Bundes), die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2000 dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehören, werden der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder dem Rechtsnachfolger ihres Unternehmens auf Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen; die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Rechtsnachfolger ihres Unternehmens üben das Weisungsrecht gegenüber diesen Bundesbediensteten aus. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, ist zulässig.

(2) Die Dienststelle der Bundesbediensteten, die der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder ihrem Rechtsnachfolger gemäß Abs. 1 zugewiesen sind, ist das Österreichische Postsparkassenamt, das die Funktionen einer Dienstbehörde und einer Personalstelle ausübt, und dem Bundesminister für Finanzen untersteht. Insoweit nach den Vorschriften über das Dienstrecht der Bundesbediensteten Verwaltungsakte nur mit Zustimmung eines anderen Organes gesetzt werden können, bedarf es hinsichtlich der dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbediensteten dieser Zustimmung nicht, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(3) Der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft oder der Vorsitzende des Leitungsorganes des Rechtsnachfolgers ihres Unternehmens, in seinem Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übt gegenüber den Beamten des Österreichischen Postsparkassenamtes die Obliegenheiten eines Leiters der Dienstbehörde aus; hinsichtlich der dort verwendeten Vertragsbediensteten nimmt er alle Aufgaben der Personalstelle wahr.

(4) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbediensteten hat die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen. Sie werden nicht an einer Dienststelle des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz verwendet. § 15 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz ist anzuwenden.

(5) Für die gemäß Abs. 1 überlassenen Bundesbeamten hat die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die in Abs. 1 genannten Bundesbeamten. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1955 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im selben Ausmaß. Pensionsbeiträge, die bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten wurden, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, sind auf diesen Betrag anzurechnen.

(6) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 5 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.

(7) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß Abs. 1 zur Arbeitsleistung überlassen werden, als Dienstnehmer der Österreichischen Postsparkasse. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(8) Die der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus dem Bundesdienst austreten beziehungsweise kündigen, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem auf die Beendigung ihres Dienstverhältnisses zum Bund folgenden Tag zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(9) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die ihr obliegenden Aufgaben für die dem Österreichischen Postsparkassenamt angehörenden Bundesbediensteten weiterhin zu übernehmen. Die Haushaltsverrechnung des Österreichischen Postsparkassenamtes hinsichtlich der Besoldung der Bundesbediensteten ist von der Bundesrechenzentrum GmbH mitzubesorgen.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2000)