§ 87
(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:
- a) Anschlägern;
- b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
- c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
- d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
- e) Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
- f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
- g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.
(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.
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