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§ 104 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 104

Bei Signalgebung nach den Bestimmungen des § 80 müssen die Signale durch einen ständigen Begleiter des Fördergestelles oder Fördergefäßes gegeben werden. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Signalgebung soweit Anwendung, als sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Ausführung der Signalvorrichtungen durchführbar sind.