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§ 87 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 87

(1) Einzelseilfahrt ist gestattet:

  1. a) Anschlägern;
  2. b) den mit der Untersuchung und Instandhaltung des Ausbaues und der Betriebseinrichtungen des Schachtes oder des Schrägaufzuges betrauten Personen;
  3. c) Betriebsaufsehern und ihren Vorgesetzten;
  4. d) anderen Personen mit schriftlicher Erlaubnis des Betriebsleiters;
  5. e) Personen in Begleitung von Anschlägern, Betriebsaufsehern oder deren Vorgesetzten;
  6. f) nach Maßgabe der Betriebsvorschriften anderen Personen bei Anwesenheit von Anschlägern;
  7. g) beim Schachtabteufen allen im Schacht beschäftigten Personen.

(2) Den in Abs. 1 lit. a bis d und g genannten Personen ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 104, auch das Selbstfahren gestattet. Sie müssen nachweislich in den hiefür geltenden Bestimmungen unterrichtet sein. Anderen Personen dürfen sie nur mit Bewilligung des Betriebsleiters das Mitfahren gestatten.