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§ 143 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 143

Von maschinentechnisch ausgebildeten Betriebsaufsehern sind alle sechs Monate folgende Teile der Seilfahrtanlage zu prüfen:

  1. a) die Verlagerungen der Seil- und Ablenkscheiben und der Fördermaschinen im Kopf von Blindschächten;
  2. b) Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich ihres mechanischen Teiles;
  3. c) Endschalter;
  4. d) Keilklemmen- und Klemmkauscheneinbände von Seilfahrtanlagen mit Treibscheibe, beginnend nach einjähriger Aufliegezeit des Seiles;
  5. e) Seilklemmen oberhalb des Einbandes unter Besichtigung des Seiles an den Klemmstellen;
  6. f) Fangvorrichtungen von Trommel- oder Bobinenförderanlagen durch Freifallproben bei einer Belastung des Fördergestelles oder Fördergefäßes mit der für Seilfahrt zulässigen Höchstlast.

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