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§ 111 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 111

Der Fördermaschinist darf die regelmäßige Seilfahrt nur beginnen, wenn er sich vorher vergewissert hat, daß die Fördermaschine mit den Sicherheitseinrichtungen in Ordnung und der freie Durchgang für die Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte gegeben ist.