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§ 112 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 112

(1) Fahrtregler oder Sicherheitsapparate müssen bei jeder Seilfahrt auf Seilfahrtgeschwindigkeit geschaltet sein.

(2) Beim Probetreiben nach § 151 hat der Fördermaschinist die Einstellung des Teufenzeigers zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.