vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Aushängetafeln

§ 107

(1) An allen Anschlägen, von und zu denen Seilfahrt stattfindet, beim Schachtabteufen auf der Abteuf- und Abziehsohle sowie auf allenfalls vorhandenen Arbeitsbühnen, sind durch Aushängetafeln bekanntzumachen:

  1. a) die Ausführungs-, Ankündigungs- und Meldesignale sowie das Gebot, daß nur Anschläger und Selbstfahrer zur Betätigung der Signalanlage befugt sind;
  2. b) die Zahl der Personen, die gleichzeitig auf jedem Tragboden der Fördergestelle oder Fördergefäße fahren dürfen, gegebenenfalls unter Bezeichnung der zur Fahrung nicht zugelassenen Tragböden;
  3. c) das Verbot der Seilfahrt auf beladenen Tragböden und der Mitnahme behindernder oder gefährdender Gegenstände;
  4. d) allfällige Bestimmungen über einen Belastungsausgleich.

(2) Am Standort des Fördermaschinisten sind an gut wahrnehmbarer Stelle Signaltafeln anzubringen. Außerdem sind im Fördermaschinenraum die Ergebnisse der täglichen Prüfungen der Seilfahrteinrichtungen ersichtlich zu machen.