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§ 108 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Seilfahrtbuch

§ 108

(1) Für jede Seilfahrtanlage ist ein Seilfahrtbuch anzulegen, in das alle wesentlichen die Anlage betreffenden Vorkommnisse und Feststellungen einzutragen sind, sofern sie nicht in die Aufzeichnungen über Prüfungen oder Instandsetzungen (§ 126) aufgenommen werden. Insbesondere sind Dauer und Ursachen für Unterbrechungen der Seilfahrt zu vermerken.

(2) In das Seilfahrtbuch sind ferner einzutragen:

  1. a) die Namen der Betriebsaufseher (§ 105) und der für die Prüfung und Bedienung der Seilfahrtanlage bestimmten Personen;
  2. b) der Zeitpunkt der zweimal im Jahre nach Vorschrift der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, durchzuführenden Unterweisung der Arbeiter, die beim Betrieb oder bei der Prüfung der Seilfahrtanlage tätig sind.

(3) Dem Seilfahrtbuch sind anzuschließen:

  1. a) der Bescheid der Berghauptmannschaft über die Bewilligung der Seilfahrt;
  2. b) allfällige andere die Seilfahrt betreffende Bescheide;
  3. c) alle in dieser Verordnung geforderten Werksbescheinigungen für Teile der Anlage, die jeweils in Benützung stehen;
  4. d) je eine Ausfertigung der Betriebsvorschriften und der Dienstanweisungen;
  5. e) Aufzeichnungen über die Verwendungszeit jener Teile der Anlage, deren Benützung zeitlich begrenzt ist;
  6. f) Aufzeichnungen von Signalregistriergeräten und Geschwindigkeitsdiagramme der drei letzten Monate.