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§ 9 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Probeentnahme

§ 9

Bestehen Zweifel, ob Laufbildfilme den Voraussetzungen des § 3 entsprechen, so sind die Gewerbebehörden befugt, in den im § 8 genannten Anlagen Filmproben zum Zwecke der Untersuchung kostenlos zu entnehmen.

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