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§ 6 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

Kennzeichnung

§ 6

(1) Die Kennzeichnung gemäß § 3 lit. b muß auf dem entwickelten Film deutlich sichtbar sein. Sie hat aus einer auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichnung, einem Symbol oder einem sonstigen Kennzeichen für sich allein oder in Verbindung untereinander zu bestehen und muß den Film eindeutig als Laufbildsicherheitsfilm erkennen lassen.

(2) Behälter zur Aufbewahrung von Laufbildfilmen, die den Voraussetzungen des § 3 nicht entsprechen, müssen mit einem auf die Feuergefährlichkeit des Inhaltes hinweisenden Kennzeichen versehen sein, das sie von den Behältern für Laufbildsicherheitsfilme deutlich unterscheidet.

(3) Das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Art der Kennzeichnung der Laufbildsicherheitsfilme und der im Abs. 2 genannten Behälter durch Verordnung festzulegen.

(4) Eine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 darf nur auf Laufbildsicherheitsfilmen angebracht werden.

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