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§ 1 Sicherheitsfilmgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1967

§ 1

Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme (Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.

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