§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme (Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
Dieses Bundesgesetz gilt für Laufbildfilme (Negativ- und Positivfilme), die gewerbsmäßig verwendet, bearbeitet, behandelt, gelagert oder in den inländischen Verkehr gebracht werden.
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