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Artikel 12 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1967

TEIL II

Artikel 12

a) Der Direktionsausschuß setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten der Organisation, die bei der vorliegenden Beschlußfassung mitgewirkt haben, zusammen.

b) Die Regierungen Japans, Kanadas und der Vereinigten Staaten von Amerika werden eingeladen, sich an den Arbeiten der Agentur zu beteiligen.

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