Artikel 11
a) Die Agentur hat die Ausarbeitung und Abstimmung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten insbesondere in folgender Hinsicht zu fördern:
- i) Schutz der Volksgesundheit und Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie;
- ii) Haftpflicht und Versicherung gegen atomare Risken;
- iii) Maßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen Ausnützung patentierter Erfindungen.
b) Zu diesem Zweck hat der Direktionsausschuß
- i) möglichst umgehend allgemeine Richtlinien, die als Grundlage für die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder dienen sollen, auszuarbeiten und den Teilnehmerstaaten zum Zwecke der Annahme durch dieselben zu unterbreiten;
- ii) die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Teilnehmerstaaten zu begünstigen, die insbesondere zum Schutz der Volksgesundheit und zur Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie notwendig sind.
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