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Artikel 10 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 10

a) Die Agentur hat die Entwicklung der Ausbildung auf den mit der Kernenergie in Zusammenhang stehenden Gebieten in den Teilnehmerstaaten zu fördern, um so zur Deckung des Bedarfes an wissenschaftlichen und technischen Fachkräften auf diesem Gebiete beizutragen.

b) Zu diesem Zwecke hat der Direktionsausschuß die Schritte zu unternehmen, die es im Wege der Zusammenarbeit zwischen Teilnehmer- und assoziierten Staaten gestatten,

  1. i) die vorhandenen Schulungsmöglichkeiten in den betreffenden Institutionen der einzelnen Länder weitestgehend zu benützen und weiter auszubauen;
  2. ii) eine zusätzliche Schulung von Lehrern, Studenten oder Ingenieuren auf internationaler Basis abzuhalten, sofern eine solche erforderlich ist.

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