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Artikel 11 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 11

a) Die Agentur hat die Ausarbeitung und Abstimmung der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kernenergie in den Teilnehmerstaaten insbesondere in folgender Hinsicht zu fördern:

  1. i) Schutz der Volksgesundheit und Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie;
  2. ii) Haftpflicht und Versicherung gegen atomare Risken;
  3. iii) Maßnahmen zur Gewährleistung einer möglichst wirksamen Ausnützung patentierter Erfindungen.

b) Zu diesem Zweck hat der Direktionsausschuß

  1. i) möglichst umgehend allgemeine Richtlinien, die als Grundlage für die Gesetze und Verordnungen der einzelnen Länder dienen sollen, auszuarbeiten und den Teilnehmerstaaten zum Zwecke der Annahme durch dieselben zu unterbreiten;
  2. ii) die Schaffung gemeinsamer Einrichtungen der Teilnehmerstaaten zu begünstigen, die insbesondere zum Schutz der Volksgesundheit und zur Verhütung von Unfällen in der Atomindustrie notwendig sind.

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