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§ 90 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Lokomotivförderung über Tage.

§ 90

(1) Gleise für Lokomotivförderung im Tagbau-, Abraum- und Haldenbetrieb dürfen mit Ausnahme der Anfahrtsrampen und Zahnradbahnstrecken keine stärkere Steigung als 40 vom Tausend aufweisen.

(2) Nebeneinanderliegende Gleise müssen so weit voneinander entfernt sein, daß zwischen den breitesten Förderwagen und Lokomotiven ein Raum von mindestens 50 cm Breite freibleibt.

(3) Bei den Kippgleisen ist die äußere Schiene etwas zu erhöhen, um ein Abstürzen der Wagen zu verhüten.

(4) Die Weichen sind bei Dunkelheit oder starkem Nebel während des Betriebes zu beleuchten.

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