Auslaufbahnen auf Halden.
§ 89
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.
Auslaufbahnen auf Halden.
§ 89
Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verläßlich verhindern.