Fördergestelle.
§ 71
(1) Alle Fördergestelle müssen derart mit einem Boden versehen sein, daß niemand beim Betreten durchfallen kann.
(2) Die Förderwagen müssen auf den Gestellen durch geeignete Vorrichtungen zuverlässig festgehalten werden, sodaß sie während des Treibens nicht abrollen können.
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