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§ 37 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 37

(1) Nicht verwendetes Gezähe ist so zu verwahren, daß hiedurch niemand gefährdet wird.

(2) Holz, Rohre, Ziegel und andere in der Grube verwendete Betriebsmittel sind so zu lagern, daß Wetter-, Fahr- und Fluchtwege nicht verlegt werden. Der Transport und die Lagerung haben so zuerfolgen, daß Personen nicht gefährdet werden.

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