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§ 36 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

V. HAUERARBEIT UND ABBAU.

Allgemeines.

§ 36

(1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.

(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbeitet werden.