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§ 308 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 308

In allen Dampfkessel- und Maschinenräumen sind die geltenden Dienstvorschriften für Kesselwärter (Heizer) und die Betriebsvorschriften für Kessel und Maschinen an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen.

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